Laufzeit

24. Mai 2008

In vielen Bereichen des Kredit- und Finanzierungswesens taucht der Begriff Laufzeit auf. Dieser Begriff bezeichnet dabei nichts anderes als die Dauer, über die ein Vertragsverhältnis festgeschrieben wird. Bei einem Darlehen erstreckt sich die Laufzeit in der Regel bis zum Ende der vollständigen Tilgung des Kredites. Allerdings sind gerade im Bereich der Baufinanzierung, wo sehr hohe Beträge als Darlehen ausgeliehen werden, auch Abweichungen von dieser Regelung möglich. Oft kommt es hier vor, dass auch nach 10 Jahren oder 20 Jahren ein Kredit immer noch nicht abgezahlt werden konnte, und dass, obwohl die Laufzeit endet. In diesem Fall wird im Allgemeinen von der Zinsbindungsfrist gesprochen, da sich die Vertragsbedingungen innerhalb dieser Zeit nicht verändern.

Der einmal gewählte Zinssatz bleibt konstant, ebenso die anderen Vertragsbedingungen. Sobald die Laufzeit ihr Ende erreicht hat, müssen die beiden Vertragspartner über eine sogenannte Anschlussfinanzierung verhandeln, was mit einem neuen Darlehensvertrag verglichen werden kann. Im Rahmen dieser Verhandlungen werden neue Kreditzinsen vereinbart und entsprechend dem Tilgungsziel wird hier wieder eine neue Laufzeit vereinbart.

Annuitätendarlehen

16. Mai 2008

Bei dieser Darlehensform handelt es sich wahrscheinlich um eines der am häufigsten genutzten Finanzierungsinstrument. Für den Kreditnehmer ergibt sich aus den Rahmenbedingungen des Annuitätendarlehens ein besonderer Vorteil, denn die monatliche Belastung lässt sich bereits über den gesamten Zeitraum der Zinsfestschreibungsperiode im Voraus berechnen. Damit kann bereits heute die Belastung der nächsten Jahre bestimmt werden.

Grund hierfür ist die interne Struktur des Annuitätendarlehens. Es setzt sich aus zwei Komponenten zusammen – zum einen aus dem Zins und zum anderen aus der eigentlichen Tilgungsleistung. Sicher werden an dieser Stelle Zweifel in Bezug auf die Einfachheit des Darlehens laut. Ändern sich doch mit jeder Zahlung die Restsumme und somit der Zins. Rein rechnerisch entspricht dies zwar den Tatsachen, aber das Annuitätendarlehen ist so angelegt, dass ein sinkender Darlehenszins durch eine steigende Tilgungsrate kompensiert wird. Auf diese Art und Weise wird der Kredit über die Laufzeit exponentiell getilgt, die Geschwindigkeit der Entschuldung nimmt immer weiter zu.

An der Höhe der monatlichen Raten ändert sich dagegen nichts. Das Annuitätendarlehen kommt für alle Kreditnehmer in Frage, die ihre Rückzahlung bereits im Voraus planen wollen und immer eine gleichbleibende Belastung wünschen. Allerdings bereiten Sondertilgungen hier Probleme, da an dieser Stelle immer eine grundsätzliche Neuberechnung der monatlichen Raten erfolgen müsste.

Bürgschaft

06. Mai 2008

Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Verpflichtung im Rahmen eines Darlehensvertrages, die nicht vom Kreditnehmer selbst mit der Bank oder dem Kreditinstitut eingegangen wird, sondern zwischen dem Gläubiger und einem Dritten zustande kommt. Gegenstand dieser Verpflichtung ist das Versprechen des Bürgen für den Fall, dass der eigentliche Kreditnehmer den Darlehensvertrag nicht mehr erfüllen kann. In dieser Situation kann das Kreditinstitut, sobald die Zahlungsunfähigkeit des Finanzierungskunden festgestellt wurde, gegen den Bürgen vorgehen und die restliche Summe des Kredites aus der Bürgschaft tilgen lassen.

Zwar kann grundsätzlich jede juristische Person als Bürge auftreten, allerdings gelten gerade bei engen Verwandten, Ehepartnern und Familienangehörigen besondere Regelungen, was die Annahme einer Bürgschaft betrifft. Zudem kennt das deutsche Recht unterschiedliche Formen der Bürgschaft. Neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft können Verbraucher etwa mit der Zeitbürgschaft oder einer modifizierten Ausfallbürgschaft konfrontiert werden. Bei der letztgenannten Form handelt es sich grundsätzlich um eine Ausfallbürgschaft – hier kann auf den Bürgen erst zurückgegriffen werden, wenn selbst die Zwangsvollstreckung ohne Erfolg geblieben ist. In der modifizierten Variante regeln die beteiligten Parteien, an welcher Stelle die Forderung gegen den Darlehensnehmer als uneinbringlich gilt und der Bürge seiner Verpflichtung nachkommen muss.

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