Bürgschaft

06. Mai 2008

Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Verpflichtung im Rahmen eines Darlehensvertrages, die nicht vom Kreditnehmer selbst mit der Bank oder dem Kreditinstitut eingegangen wird, sondern zwischen dem Gläubiger und einem Dritten zustande kommt. Gegenstand dieser Verpflichtung ist das Versprechen des Bürgen für den Fall, dass der eigentliche Kreditnehmer den Darlehensvertrag nicht mehr erfüllen kann. In dieser Situation kann das Kreditinstitut, sobald die Zahlungsunfähigkeit des Finanzierungskunden festgestellt wurde, gegen den Bürgen vorgehen und die restliche Summe des Kredites aus der Bürgschaft tilgen lassen.

Zwar kann grundsätzlich jede juristische Person als Bürge auftreten, allerdings gelten gerade bei engen Verwandten, Ehepartnern und Familienangehörigen besondere Regelungen, was die Annahme einer Bürgschaft betrifft. Zudem kennt das deutsche Recht unterschiedliche Formen der Bürgschaft. Neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft können Verbraucher etwa mit der Zeitbürgschaft oder einer modifizierten Ausfallbürgschaft konfrontiert werden. Bei der letztgenannten Form handelt es sich grundsätzlich um eine Ausfallbürgschaft – hier kann auf den Bürgen erst zurückgegriffen werden, wenn selbst die Zwangsvollstreckung ohne Erfolg geblieben ist. In der modifizierten Variante regeln die beteiligten Parteien, an welcher Stelle die Forderung gegen den Darlehensnehmer als uneinbringlich gilt und der Bürge seiner Verpflichtung nachkommen muss.

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